Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/1999Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücknahme der Berechtigung.
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.Paragraph 11, (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.
(2)Absatz 2,Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.Vor Verfügungen im Sinne des Absatz eins, oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.
(4)Absatz 4,Gegen Verfügungen nach Abs. 1 oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Verfügungen nach Absatz eins, oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12129925
Alte Dokumentnummer
N8194928512L