Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1955Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücklegung der Berechtigung.
§ 10a. Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann hat von der Zurücklegung die Österreichische Dentistenkammer zu verständigen. Paragraph 10 a, Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann hat von der Zurücklegung die Österreichische Dentistenkammer zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12129924
Alte Dokumentnummer
N8194928511L