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§ 11 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 45/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.09.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005
§ 1111.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.03.1999BGBl. I Nr. 45/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zurücknahme der Berechtigung.

Paragraph 11, (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.

  1. Absatz 2,Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz 3, entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.
  2. Absatz 3,Vor Verfügungen im Sinne des Absatz eins, oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.
  3. Absatz 4,Gegen Verfügungen nach Absatz eins, oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129925

Alte Dokumentnummer

N8194928512L