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§ 35 DentG

Fassungen
01.09.2000 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.09.200031.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000
§ 3511.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch drei. Abschnitt.

Straf- und Übergangsbestimmungen.

Paragraph 35, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  3. Ziffer 3
    einer oder mehreren in Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung, Berufsbezeichnung

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40012078