Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die Teilnahme einer Hohen Vertragschließenden Partei am vorliegenden Übereinkommen soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Recht berühre.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063350