Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist, in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, verfolgt und bestraft werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063351