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Art. 17

Fassungen
ab 17.05.1950 — BGBl. Nr. 179/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute17.05.1950 BGBl. Nr. 179/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

17.05.1950BGBl. Nr. 179/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 17

Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zufrieden stellen auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen, die die Beilegung internationaler Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.

Im Falle ein solches Übereinkommen zwischen den Partner nicht besteht, wird der Streitfall einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren unterworfen. In Ermangelung einer Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der Parteien dem Internationalen Gerichtshof, wenn alle im Streitfall beteiligten Parteien Partner der Statuten sind, und, wenn eine der am Streitfall beteiligten Parteien nicht Partner der Statuten ist, einem Schiedsgericht unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063353