Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zufrieden stellen auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen, die die Beilegung internationaler Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.
Im Falle ein solches Übereinkommen zwischen den Partner nicht besteht, wird der Streitfall einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren unterworfen. In Ermangelung einer Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der Parteien dem Internationalen Gerichtshof, wenn alle im Streitfall beteiligten Parteien Partner der Statuten sind, und, wenn eine der am Streitfall beteiligten Parteien nicht Partner der Statuten ist, einem Schiedsgericht unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063353