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Art. 18

Fassungen
ab 17.05.1950 — BGBl. Nr. 179/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.05.1950 BGBl. Nr. 179/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.05.1950BGBl. Nr. 179/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 18

Ziffer eins Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß sie durch die Annahme des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der unter ihrer Souveränität oder Mandat stehenden Gebiete keinerlei Verpflichtung übernimmt und das vorliegende Übereinkommen soll auf keines der in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden.

Ziffer 2 Jede Hohe Vertragschließende Partei kann der Generalsekretär der Völkerbunde zu jedem späteren Zeitpunkt bekannt geben, daß sie erklärt, daß das Übereinkommen auf alle oder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegenstand einer Erklärung gemäß dem vorhergehenden Absatz gemacht worden sind, Anwendung finden soll, und das Übereinkommen soll auf alle in einer solchen Mitteilung genannten Gebiete neunzig Tage nach ihrem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Anwendung finden.

Ziffer 3 Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Artikel 24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren erklären, daß sie wünscht, daß das vorliegende Übereinkommen aufhören soll, auf alle oder irgendeine ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder auf die unter ihrer Souveränität oder ihrem Mandat stehenden Gebiete Anwendung zu finden, und das Übereinkommen wird aufhören, auf die in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung zu finden, und zwar ein Jahr nach dem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Ziffer 4 Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063354