Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 19

Das vorliegende Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum dieses Tages und wird bis zum 31. Dezember 1936 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz, welche das vorliegende Übereinkommen ausgearbeitet hat, eingeladen wurde, oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschrift des Übereinkommens zugesandt hat, zur Unterzeichnung offenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063355