Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden die Ratifikationsurkunden beim Generalssekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, mitteilen wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063356