Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
1.Ziffer eins Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.
2.Ziffer 2 Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063357