Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte von zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär des Völkerbundes registriert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063358