Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1950Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
NOR40063342