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Art. 7

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 7

Ziffer eins In Ländern, in denen der Grundsatz der Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt wird, sollen Staatsangehörige, welche in das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind, nachdem sie im Ausland irgendeines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, in derselben Weise verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach Begehung des Deliktes erworben hat.

Ziffer 2 Diese Bestimmungen findet nicht Anwendung, wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung eines Ausländers nicht zugestanden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063343