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Art. 8

Fassungen
ab 15.08.1950 — BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.08.1950 BGBl. Nr. 178/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.08.1950BGBl. Nr. 178/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 8

Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer Hohen Vertragschließenden Partei befinden und die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, sollen verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf jenem Staatsgebiete begangen worden wäre, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen, nämlich daß

  1. Litera a
    die Auslieferung verlangt wurde und aus einem vom Delikt selbst unabhängigen Grunde nicht zugestanden werden konnte;
  2. Litera b
    das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung der von Ausländern im Ausland begangenen Delikte als allgemeine Regel für zulässig ansieht.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010266

Dokumentnummer

NOR40063344