Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die im nachfolgenden angeführten Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen, sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen beim Menschen herbeizuführen:Paragraph eins, (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die im nachfolgenden angeführten Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen, sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen beim Menschen herbeizuführen:
Arzneimittel, Sera und bakteriologische Präparate;
medizinische Instrumente und Apparate;
chirurgisches Nahtmaterial, Verbandstoffe aller Art;
Gegenstände, die dauernd oder vorübergehend dem menschlichen Körper
einverleibt werden (Organersatzstücke, Knochenplomben und silbernes Schädeldach; Zahnersatzmaterial u. dgl.);
Desinfektionsmittel;
sonstige auf chemischem Wege hergestellte Mittel und Präparate, die
der Gesundheitspflege dienen.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239/1951, unterworfenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgenommen.Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1951,, unterworfenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgenommen.