Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.09.1952 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 163/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 302.09.195231.12.1996 BGBl. Nr. 163/1952 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.09.1952BGBl. Nr. 163/1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, Liegt der begründete Verdacht vor, daß die Anwendung von Mitteln und Gegenständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, wegen ihrer unsachgemäßen Herstellung, Beschaffenheit oder Form, unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 57, AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Einfuhr

Gesetzesnummer

10010270

Dokumentnummer

NOR12130154

Alte Dokumentnummer

N8195245325J