Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1952 aufgehoben durch BGBl. Nr. 657/1996Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Liegt der begründete Verdacht vor, daß die Anwendung von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 1 wegen ihrer unsachgemäßen Herstellung, Beschaffenheit oder Form, unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Die Verfahrensbestimmungen des § 57 AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, Liegt der begründete Verdacht vor, daß die Anwendung von Mitteln und Gegenständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, wegen ihrer unsachgemäßen Herstellung, Beschaffenheit oder Form, unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 57, AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12130154
Alte Dokumentnummer
N8195245325J