Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Ersatz eines früheren Abkommens
Die vorliegende Konvention soll im Rahmen der vertragschließenden Regierungen die Internationale Konvention über Maßnahmen gegen die Phylloxera vom 3. November 1881 und die zusätzliche Konvention, unterzeichnet in Bern am 15. April 1889, sowie die Internationale Pflanzenschutzkonvention, unterzeichnet in Rom am 16. April 1929, beenden und ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003125