Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Schlichtung von Streitfragen
1.Ziffer eins Falls Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Interpretation oder der Anwendung dieser Konvention auftreten, oder wenn eine vertragschließende Regierung der Ansicht ist, daß eine Maßnahme einer anderen Regierung in Widerspruch mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel V und VI dieser Konvention ist, insbesondere was die Grundlagen des Verbotes oder der Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen aus ihrem eigenen Gebiet betrifft, können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, ein Schlichtungskomitee zu errichten.Falls Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Interpretation oder der Anwendung dieser Konvention auftreten, oder wenn eine vertragschließende Regierung der Ansicht ist, daß eine Maßnahme einer anderen Regierung in Widerspruch mit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs dieser Konvention ist, insbesondere was die Grundlagen des Verbotes oder der Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen aus ihrem eigenen Gebiet betrifft, können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, ein Schlichtungskomitee zu errichten.
2.Ziffer 2 Der Generaldirektor der FAO soll sodann, nach Beratung mit den betreffenden Regierungen, ein Expertenkomitee einsetzen, dem Vertreter dieser Regierungen angehören sollen. Dieses Komitee soll die Streitfrage durchbesprechen und hiebei alle Dokumente und andere Beweisstücke, die von den betreffenden Regierungen vorgelegt werden, in Erwägung ziehen. Das Komitee soll dem Generaldirektor der FAO einen Bericht vorlegen, den dieser den betreffenden Regierungen und anderen vertragschließenden Regierungen übermitteln soll.
3.Ziffer 3 Die vertragschließenden Regierungen sind damit einverstanden, daß die Empfehlungen eines solchen Komitees, obwohl sie nicht bindender Natur sind, die Grundlage für eine neuerliche Erwägung des Sachverhaltes, aus dem die Streitfrage entstand, durch die Regierungen bilden soll.
4.Ziffer 4 Die betreffenden Regierungen sollen zu gleichen Teilen die Kosten für die Experten tragen.