Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Regionale Organisation des Pflanzenschutzes
1.Ziffer eins Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, untereinander durch die Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen für geeignete Gebiete zusammenzuarbeiten.
2.Ziffer 2 Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen sollen als koordinierende Stellen in ihren Gebieten fungieren und sollen sich an den verschiedenen Arbeiten beteiligen, die zur Erfüllung der Zwecke dieser Konvention in Betracht kommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003123