Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 721.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch sieben

Internationale Zusammenarbeit

Um die Ziele der Konvention zu erreichen, sollen die vertragschließenden Regierungen miteinander weitestgehend zusammenarbeiten, und zwar besonders in folgender Hinsicht:

  1. Litera a
    Jedes vertragschließende Land ist damit einverstanden, daß es mit der FAO bei Aufstellung eines zentralen Weltinformationsdienstes über Pflanzenkrankheiten und Schädlinge unter voller Ausnützung bereits bestehender Einrichtungen und der Hilfe von Organisationen, die diesem Zwecke dienen, zusammenarbeitet, und daß es, wenn dieser Dienst errichtet ist, der FAO periodisch folgende Informationen liefert:
    1. Litera i
      Berichte über Auftreten, Ausbruch und Verbreitung von wirtschaftlich wichtigen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen sowie pflanzlicher Erzeugnisse, die von sofortiger oder erheblicher Gefahr sein können;
    2. Sub-Litera, i, i
      Informationen über als wirksam erkannte Mittel der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen.
  2. Litera b
    Jede vertragschließende Regierung soll sich soweit als möglich an allen besonderen Aktionen zur Bekämpfung besonders unheilbringender Schädlinge und Krankheiten beteiligen, die die Pflanzenproduktion besonders gefährden könnten und die ein internationales Einschreiten zur Meisterung der Gefahr notwendig machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003122