Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Territoriale Anwendung
1.Ziffer eins Jede Regierung kann zur Zeit der Ratifizierung oder der Annahme oder zu jeder beliebigen späteren Zeit dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, daß diese Konvention sich auf ein oder alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, ausgedehnt werden soll, und daß diese Konvention anwendbar sein soll auf alle Territorien, die in der Erklärung aufgeführt sind, und zwar vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor.
2.Ziffer 2 Jede Regierung, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung in Übereinstimmung mit dem Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilt hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert oder die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention in bezug auf irgendein Gebiet beendigt. Eine derartige Abänderung oder Beendigung soll vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor wirksam werden.
3.Ziffer 3 Der Generaldirektor der FAO soll jede Signatar- oder Mitgliedsregierung über jede Erklärung, die er nach Maßgabe dieses Artikels erhalten hat, in Kenntnis setzen.