Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1121.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch elf

Territoriale Anwendung

Ziffer eins Jede Regierung kann zur Zeit der Ratifizierung oder der Annahme oder zu jeder beliebigen späteren Zeit dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, daß diese Konvention sich auf ein oder alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, ausgedehnt werden soll, und daß diese Konvention anwendbar sein soll auf alle Territorien, die in der Erklärung aufgeführt sind, und zwar vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor.

Ziffer 2 Jede Regierung, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung in Übereinstimmung mit dem Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilt hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert oder die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention in bezug auf irgendein Gebiet beendigt. Eine derartige Abänderung oder Beendigung soll vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor wirksam werden.

Ziffer 3 Der Generaldirektor der FAO soll jede Signatar- oder Mitgliedsregierung über jede Erklärung, die er nach Maßgabe dieses Artikels erhalten hat, in Kenntnis setzen.

Schlagworte

Signatarregierung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003126