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Art. 1

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch eins

Zweck und Aufgaben

Ziffer eins Um eine gemeinsame und wirkungsvolle Kontrolltätigkeit gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und um Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, alle zu diesem Behufe erforderlichen gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Konvention oder in zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel römisch drei angegeben sind.

Ziffer 2 Jede vertragschließende Regierung soll innerhalb ihres Staatsgebietes die Verantwortung für die Durchführung aller Bestimmungen dieser Konvention übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003116