Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Zweck und Aufgaben
1.Ziffer eins Um eine gemeinsame und wirkungsvolle Kontrolltätigkeit gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und um Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, alle zu diesem Behufe erforderlichen gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Konvention oder in zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III angegeben sind.Um eine gemeinsame und wirkungsvolle Kontrolltätigkeit gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und um Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, alle zu diesem Behufe erforderlichen gesetzlichen, technischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Konvention oder in zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel römisch drei angegeben sind.
2.Ziffer 2 Jede vertragschließende Regierung soll innerhalb ihres Staatsgebietes die Verantwortung für die Durchführung aller Bestimmungen dieser Konvention übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003116