Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Zweck
1.Ziffer eins Zum Zwecke dieser Konvention soll der Ausdruck „Pflanzen” alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben umfassen, einschließlich Samen, insoweit die Beaufsichtigung der Einfuhr derselben unter Artikel VI der Konvention oder die Ausgabe phytosanitärer Zeugnisse darüber unter Artikel IV (1), (a), (iv), und V dieser Konvention von den vertragschließenden Regierungen als notwendig betrachtet werden. Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse” soll unverarbeitetes und ausgemahlenes Material pflanzlichen Ursprungs umfassen, einschließlich Samen, soweit diese nicht unter den Ausdruck „Pflanzen” fallen.Zum Zwecke dieser Konvention soll der Ausdruck „Pflanzen” alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben umfassen, einschließlich Samen, insoweit die Beaufsichtigung der Einfuhr derselben unter Artikel römisch sechs der Konvention oder die Ausgabe phytosanitärer Zeugnisse darüber unter Artikel IV (1), (a), (iv), und römisch fünf dieser Konvention von den vertragschließenden Regierungen als notwendig betrachtet werden. Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse” soll unverarbeitetes und ausgemahlenes Material pflanzlichen Ursprungs umfassen, einschließlich Samen, soweit diese nicht unter den Ausdruck „Pflanzen” fallen.
2.Ziffer 2 Zufolge dieser Konvention getroffene Vorkehrungen können nach Meinung der Regierungen auf Lagerplätze, Behälter, Förderanlagen und Verpackungsmaterial sowie auf alle Arten von Begleitmaterial einschließlich Erde ausgedehnt werden, wie sie beim internationalen Transport von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vorkommen.
3.Ziffer 3 Diese Konvention soll sich besonders auf Schädlinge und Krankheiten beziehen, die für den internationalen Handel von Bedeutung sind.