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Art. 2

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 221.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch zwei

Zweck

Ziffer eins Zum Zwecke dieser Konvention soll der Ausdruck „Pflanzen” alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben umfassen, einschließlich Samen, insoweit die Beaufsichtigung der Einfuhr derselben unter Artikel römisch sechs der Konvention oder die Ausgabe phytosanitärer Zeugnisse darüber unter Artikel IV (1), (a), (iv), und römisch fünf dieser Konvention von den vertragschließenden Regierungen als notwendig betrachtet werden. Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse” soll unverarbeitetes und ausgemahlenes Material pflanzlichen Ursprungs umfassen, einschließlich Samen, soweit diese nicht unter den Ausdruck „Pflanzen” fallen.

Ziffer 2 Zufolge dieser Konvention getroffene Vorkehrungen können nach Meinung der Regierungen auf Lagerplätze, Behälter, Förderanlagen und Verpackungsmaterial sowie auf alle Arten von Begleitmaterial einschließlich Erde ausgedehnt werden, wie sie beim internationalen Transport von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vorkommen.

Ziffer 3 Diese Konvention soll sich besonders auf Schädlinge und Krankheiten beziehen, die für den internationalen Handel von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003117