Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
21.10.1952 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 321.10.195201.10.2005 BGBl. Nr. 86/1953 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.10.1952BGBl. Nr. 86/1953

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

Artikel römisch drei

Zusätzliche Vereinbarungen

Ziffer eins Zusätzliche Vereinbarungen, die für besondere Gebiete, für besondere Schädlinge oder Krankheiten, für besondere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für besondere Methoden des internationalen Transportes von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zur Anwendung kommen oder die anderweitig die Vorkehrungen der Konvention ergänzen, können von der FAO auf Empfehlung einer der vertragschließenden Regierungen oder auf Grund ihrer eigenen Initiative vorgeschlagen werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen zu begegnen, die einer besonderen Aufmerksamkeit oder Tätigkeit bedürfen.

Ziffer 2 Jede derartige zusätzliche Vereinbarung soll für alle vertragschließenden Regierungen nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konstitution und der Geschäftsordnung der FAO in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003118