Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Zusätzliche Vereinbarungen
1.Ziffer eins Zusätzliche Vereinbarungen, die für besondere Gebiete, für besondere Schädlinge oder Krankheiten, für besondere Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für besondere Methoden des internationalen Transportes von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zur Anwendung kommen oder die anderweitig die Vorkehrungen der Konvention ergänzen, können von der FAO auf Empfehlung einer der vertragschließenden Regierungen oder auf Grund ihrer eigenen Initiative vorgeschlagen werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen zu begegnen, die einer besonderen Aufmerksamkeit oder Tätigkeit bedürfen.
2.Ziffer 2 Jede derartige zusätzliche Vereinbarung soll für alle vertragschließenden Regierungen nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konstitution und der Geschäftsordnung der FAO in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003118