Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1953Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1953,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Nationale Organisation zum Zwecke des Pflanzenschutzes
1.Ziffer eins Jede vertragschließende Regierung soll nach ihren besten Kräften sobald als möglich Vorkehrungen treffen:
für eine offizielle Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:
Überwachung wachsender Pflanzen, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Plantagen, Baumschulen, Gärten, Glashäuser) und von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die sich in Lagerräumen oder auf dem Transport befinden, besonders zum Zweck der Berichterstattung über das Vorhandensein, den Ausbruch und die Verbreitung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten und der Bekämpfung dieser Schädlinge und Krankheiten;
Überwachung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die für den internationalen Handel bestimmt sind, und, soweit zweckmäßig, anderer Artikel oder Waren, die Gegenstand des internationalen Handels unter Bedingungen bilden, wo sie zufällig als Träger von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen auftreten können, sowie Überwachung und Beaufsichtigung von Lager- und Transportanlagen aller Art, die mit dem internationalen Handel entweder von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen oder von anderen Waren zu tun haben, besonders zu dem Zweck, die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen über die Landesgrenzen hinaus zu verhindern;
Entwesung und Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die in den Welthandel kommen, sowie deren Behältern, Lagerräumen oder aller Arten verwendeter Transporteinrichtungen;
Ausgabe von Zeugnissen hinsichtlich des phytosanitären Zustands und des Ursprungs von Sendungen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen (weiterhin als phytosanitäre Zeugnisse bezeichnet);
für die Verbreitung von Informationen innerhalb des Landes in bezug auf Schädlinge sowie auf Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und auf Mittel zu deren Verhütung und Bekämpfung;
für Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.
2.Ziffer 2 Jede vertragschließende Regierung soll dem Generaldirektor der FAO eine Beschreibung der Aufgaben ihrer nationalen Pflanzenschutzorganisationen und der Veränderungen in einer solchen Organisation zugehen lassen. Dieser soll derartige Mitteilungen an alle unterzeichneten Regierungen weitergeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40003119