Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 13Artikel 13
Richtlinien für die Bauausführung
(1)Absatz eins,Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.
(2)Absatz 2,Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach- und Werkleistungen der Vertragsstaaten.
(3)Absatz 3,Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.
(4)Absatz 4,Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130201
Alte Dokumentnummer
N8195539326L