Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
IV. Erhaltungsarbeitenrömisch vier. Erhaltungsarbeiten
Art. 14
Erhaltungsarbeiten während und unmittelbar nach der Bauzeit
(1)Absatz eins,Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäß Art. 1 auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäß Artikel eins, auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.
(2)Absatz 2,Die bisher auf Grund der Staatsverträge von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke werden weiterhin von den bisher Verpflichteten unterhalten, soweit diese Werke durch die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten nicht Abänderungen erleiden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130202
Alte Dokumentnummer
N8195539327L