Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 16Artikel 16
Gemeinsame Erhaltungsarbeiten
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch nach festgestellter Konsolidierung der gemeinsamen Werke die Projektsohle im Rheinmittelgerinne, einschließlich der Vorgründe, gemeinsam zu erhalten und die hiefür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(2)Absatz 2,Im besonderen verpflichten sich die Regierungen der Vertragsstaaten, die projektmäßige Höhenlage der Flußsohle bei km 90,000 auf Kote 393,63 (neuer schweizerischer Horizont) gemeinschaftlich zu erhalten, wobei durch möglichste Hintanhaltung der Vorstreckung des linksufrigen Hochwasserdammes des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee und mittelst zweckmäßiger Förderung der Kiesbaggerungen durch Dritte im Mündungsbereich das Ausmaß allfällig ergänzender Maßnahmen auf ein Minimum begrenzt werden soll. Den Baggerungen an der Rheinmündung ist gegenüber Baggerungen an benachbarten Flußmündungen und am Bodenseeufer zwischen Bregenz und Rorschach der Vorrang einzuräumen. Schweizerische und österreichische Unternehmungen werden hinsichtlich der Baggerungen gleich behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130204
Alte Dokumentnummer
N8195539329L