Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 17Artikel 17
Kontrolle der durch die Vertragsstaaten übernommenen Werke
Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von der Gemeinsamen Rheinkommission gemeinsame Begehungen zu veranlassen, die gemachten Wahrnehmungen festzuhalten und allenfalls nötige Maßnahmen im Bereich der Rheinstrecke von der Illmündung bis in das Rheindelta festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130205
Alte Dokumentnummer
N8195539330L