Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 18Artikel 18
Binnengewässer
(1)Absatz eins,Das Überleitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer und die diesem Gerinne als Vorfluter dienende österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) sind ab Staatsgrenze von Österreich so zu erhalten, daß der Abfluß der Diepoldsauer Gewässer einwandfrei gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die gemeinsame Besichtigung nach Art. 17 ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage auszudehnen, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben.Die gemeinsame Besichtigung nach Artikel 17, ist sinngemäß auch auf die vorgenannte Grabenanlage auszudehnen, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben.
(3)Absatz 3,Der Unterhalt der Ufer des nach der erfolgten Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebenen alten Rheinbettes, das den Binnengewässern beider Staaten als Rinnsal bis zum Bodensee dient und dessen Regulierung auf alleinige Kosten der Schweiz in Durchführung begriffen ist, geht nach gemeinsam festgestellter Vollendung dieser Regulierung an den Uferstaat über.
(4)Absatz 4,Die Erhaltung aller sonstigen Binnengewässer der Rheinebene ist eine innerstaatliche Angelegenheit.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130206
Alte Dokumentnummer
N8195539331L