Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
V. Wildbachverbauungenrömisch fünf. Wildbachverbauungen
Art. 19
Durchführung von Wildbachverbauungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt römisch drei b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.
(2)Absatz 2,Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen durch Sanierung von Uferanbrüchen und Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen möglichst vermindert werden.
(3)Absatz 3,Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem Gebiet getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130207
Alte Dokumentnummer
N8195539332L