Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 22.07.1955 — BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute22.07.1955 BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

22.07.1955BGBl. Nr. 178/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 20

Bauprogramme der Wildbachverbauungen

Bauprogramme für die Durchführung der Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen Rheinkommission, aufgestellt. Der Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben, das von ihr laufend nachgeführt wird. Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen nach Art und Aufwand periodisch orientiert.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130208

Alte Dokumentnummer

N8195539333L