Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 20Artikel 20
Bauprogramme der Wildbachverbauungen
Bauprogramme für die Durchführung der Maßnahmen werden von den beiderseits zuständigen Stellen, nach Fühlungnahme mit der Gemeinsamen Rheinkommission, aufgestellt. Der Kommission wird ein Verzeichnis der spezifischen Wildbäche im Rheineinzugsgebiet übergeben, das von ihr laufend nachgeführt wird. Sie wird über die Durchführung der Maßnahmen nach Art und Aufwand periodisch orientiert.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130208
Alte Dokumentnummer
N8195539333L