Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
VI. Allgemeine Rechte und Pflichtenrömisch sechs. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 21
Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
(1)Absatz eins,Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2)Absatz 2,Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einreisebehinderung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130209
Alte Dokumentnummer
N8195539334L