Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 22Artikel 22
Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
Für die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verbrachten Materialien und Gegenstände gilt:
Von allen Abgaben (Zöllen, Gebühren, Steuern), samt Zuschlägen, werden endgültig befreit
Baumaterialien, die zur Herstellung der nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Regulierungsbauten verwendet werden;
Schwellen, Schienen und Kleineisenzeug, Maste für die elektrische Leitung und Leitungsdrähte, die zur Erhaltung und zur Weiterführung der Materialtransportbahn dienen, Materialien für das Betriebstelephon der Bahn, und dergleichen, ferner unter Vorbehalt der notwendigen zolldienstlichen Kontrollmaßnahmen, die Rollwagen, sowie auch einzeln eingeführte Radsätze, Achsen, Lager und Rollen für diese Wagen.
Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne der Ziffer 1 wird gewährt für Maschinen, Fahrzeuge (unbeschadet der für Rollwagen geltenden Bestimmungen der Ziffer 1), Gerätschaften, Werkzeuge und dergleichen unter der Bedingung, das diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die entfallenden Abgabenbeträge sichergestellt und die Gegenstände innerhalb der festgesetzten Frist wieder ausgeführt werden. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder ausgeführten Gegenstände sind, sofern deren völlige Abnützung nicht als gegeben betrachtet werden kann, die entfallenden Abgabenbeträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130210
Alte Dokumentnummer
N8195539335L