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Art. 23

Fassungen
ab 22.07.1955 — BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute22.07.1955 BGBl. Nr. 178/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

22.07.1955BGBl. Nr. 178/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 23

Befreiung von sonstigen Abgaben

  1. Absatz eins,Das Internationale Rheinregulierungsunternehmen genießt
    1. Ziffer eins
      in Österreich auf dem Gebiete der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen; weiter ist es von der Beförderungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer befreit;
    2. Ziffer 2
      in der Schweiz auf dem Gebiete der Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben die gleichen Befreiungen, wie sie dem Bunde zustehen.
  2. Absatz 2,Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrages erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten grundsätzlich keiner Abgabe.
  3. Absatz 3,Die Regierungen der Vertragsstaaten werden den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.

Schlagworte





Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130211

Alte Dokumentnummer

N8195539336L