Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1955Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Art. 24Artikel 24
Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn
(1)Absatz eins,Nach Ausführung der gemeinsamen Werke wird für deren Erhaltung die bestehende Dienstbahn den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen. Die Tragung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Dienstbahn erfolgt entsprechend der Regelung der Unterhaltspflicht der gemeinsamen Werke.
(2)Absatz 2,Über die allfällige gänzliche oder teilweise Auflassung der Dienstbahn werden die Vertragsstaaten einvernehmlich befinden.
Schlagworte
Betriebskosten
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12130212
Alte Dokumentnummer
N8195539337L