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Art. 5

Fassungen
ab 22.02.1954 — BGBl. Nr. 34/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.02.1954 BGBl. Nr. 34/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.02.1954BGBl. Nr. 34/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel 5.

Das vorliegende Protokoll wird in Kraft treten, wenn zehn Mitgliedstaaten eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen Vertragspartner dieses Protokolles geworden sind; hernach werden von der belgischen Regierung in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Gleichschriften zwecks Registrierung übermittelt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig ausgewiesenen Vertreter ihrer Regierungen das vorliegende Protokoll unterzeichnet, das in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Original errichtet ist, das bei der belgischen Regierung hinterlegt werden wird.

Beglaubigte Abschriften werden von der belgischen Regierung jedem der Staaten, die unterzeichnet oder angenommen haben, und jedem anderen Staat übermittelt, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Protokolles Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist.

Die belgische Regierung verständigt so bald als möglich jeden der Vertragsteile des vorliegenden Protokolles sowie die Weltgesundheitsorganisation von dessen Inkrafttreten.

Geschehen zu Genf, den zwanzigsten Mai 1952.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004026