Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mur-Abkommen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1956Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 5.
Topographische Zeichen auf beiden Ufern, wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung und die Zolldienststellen zeitgerecht zu verständigen.
Schlagworte
Kilometerzeichen
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12130243
Alte Dokumentnummer
N8195639023L