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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 119/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mur-Abkommen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 119/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten für den Übertritt über die Staatsgrenze den Mitgliedern der Kommission, Beamten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich notwendigen Anzahl der mit Arbeiten in den Grenzstrecken befaßten Angestellten und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.
  2. Absatz 2,Die Grenzkarten werden an die im Absatz 1 angeführten Personen mit der Bezeichnung des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Funktion der Personen und der Art der Verrichtungen ausgestellt.
  3. Absatz 3,Ein Muster dieser Karten in beiden Sprachen liegt diesem Abkommen als Anlage römisch zwei bei.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010277

Dokumentnummer

NOR12130244

Alte Dokumentnummer

N8195639024L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/119/A6/NOR12130244