Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.Paragraph 12, Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung durch Verordnung festzulegen:
die zulässigen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung oder des Ausscheidungsverdachtes (wie Untersuchung des Blutes oder der Milch);
soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren zur Feststellung der Seuche oder der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang der Untersuchung (wie die Anzahl und Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen, die Dauer des dazwischenliegenden Zeitraumes);
die zur Entnahme der Untersuchungsproben berechtigten Personen und
die Untersuchungsstellen.
(1a)Absatz eins a,In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
(3)Absatz 3,An Rindern, welche mit der Seuche behaftet sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40065996