Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1223.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 12, Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung durch Verordnung festzulegen:
    1. Litera a
      die zulässigen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung oder des Ausscheidungsverdachtes (wie Untersuchung des Blutes oder der Milch);
    2. Litera b
      soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren zur Feststellung der Seuche oder der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang der Untersuchung (wie die Anzahl und Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen, die Dauer des dazwischenliegenden Zeitraumes);
    3. Litera c
      die zur Entnahme der Untersuchungsproben berechtigten Personen und
    4. Litera d
      die Untersuchungsstellen.
  2. Absatz eins a,In bangfreien Gebieten können bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die periodischen Untersuchungen durch Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder erfolgen. Ergibt eine solche Probe den Verdacht auf die Anwesenheit des Bangseuchenerregers, ist der Bestand jedenfalls blutserologisch zu untersuchen.
  3. Absatz 2,Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
  4. Absatz 3,An Rindern, welche mit der Seuche behaftet sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt werden.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40065996