Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
23.07.1957 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1223.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 12, Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung durch Verordnung festzulegen:
    1. Litera a
      die zulässigen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung oder des Ausscheidungsverdachtes (wie Untersuchung des Blutes oder der Milch);
    2. Litera b
      soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren zur Feststellung der Seuche oder der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang der Untersuchung (wie die Anzahl und Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen, die Dauer des dazwischenliegenden Zeitraumes);
    3. Litera c
      die zur Entnahme der Untersuchungsproben berechtigten Personen und
    4. Litera d
      die Untersuchungsstellen.
  2. Absatz 2,Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
  3. Absatz 3,An Rindern, welche mit der Seuche behaftet sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130323

Alte Dokumentnummer

N8195728857L