Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
23.07.1957 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1323.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, Impfung.

  1. Absatz eins,Schutzimpfungen der Rinder gegen die Seuche sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5,, verboten.
  2. Absatz 2,Für Bestände außerhalb der Bekämpfungsgebiete kann der Landeshauptmann Ausnahmen, jedoch nur für weibliche Rinder im Alter von 6 bis 12 Monaten, bewilligen, wenn diese infolge Vorliegens von Umständen, wie Weidegang oder Transport, der Gefahr der Ansteckung besonders ausgesetzt sind. Die Bewilligung der Schutzimpfung ist für Rinder eines Gebietes zu versagen, dessen Einbeziehung in das Tilgungsverfahren in Aussicht genommen ist.
  3. Absatz 3,Schutzimpfungen dürfen nur von Tierärzten und nur mit einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den Stand der wissenschaftlichen Forschung zugelassenen Impfstoff vorgenommen werden. Die Schutzimpfungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung.
  4. Absatz 4,Die geimpften Rinder sind zu kennzeichnen. Zu Zucht- oder Nutzzwecken dürfen sie nur abgegeben werden
    1. Litera a
      an nicht verseuchte Bestände, wenn die serologische Blutuntersuchung ein negatives Ergebnis aufweist,
    2. Litera b
      an verseuchte Bestände, wenn sie ihren Standort außerhalb der Bekämpfungsgebiete haben.

Schlagworte

Zuchtzweck

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130324

Alte Dokumentnummer

N8195728858L