Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.Paragraph 12, Untersuchungsverfahren; Heilbehandlung.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung durch Verordnung festzulegen:
die zulässigen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Ansteckung, der Keimausscheidung oder des Ausscheidungsverdachtes (wie Untersuchung des Blutes oder der Milch);
soweit in diesem Bundesgesetz ein Verfahren zur Feststellung der Seuche oder der Bangfreiheit vorgesehen ist, den Gang der Untersuchung (wie die Anzahl und Art der erforderlichen Einzeluntersuchungen, die Dauer des dazwischenliegenden Zeitraumes);
die zur Entnahme der Untersuchungsproben berechtigten Personen und
die Untersuchungsstellen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befaßten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
(3)Absatz 3,An Rindern, welche mit der Seuche behaftet sind, dürfen Heilverfahren zur Bekämpfung dieser Seuche nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12130323
Alte Dokumentnummer
N8195728857L