Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
23.07.1957 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 1823.07.195731.07.2005 BGBl. Nr. 147/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.07.1957BGBl. Nr. 147/1957

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 18, Handelsstallungen für bangfreie Rinder.

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber eines Handelsstalles kann diesen als Handelsstall für bangfreie Rinder bei der Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
  2. Absatz 2,Ein Handelsstall für bangfreie Rinder darf als solcher erst nach der veterinärpolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Benützung genommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Stall und seine Einrichtung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und eine räumliche Absonderung der kranken oder verdächtigen Rinder möglich ist. Wesentliche Änderungen in der Anlage sind zur Genehmigung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Handelsstall ist als solcher zu kennzeichnen, periodisch zu reinigen und zu desinfizieren, ferner hat der Betriebsinhaber ein Verzeichnis über den Zu- und Abverkauf von Rindern zu führen. Das Nähere hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Der Handelsstall unterliegt der amtstierärztlichen Aufsicht.
  5. Absatz 5,Zeigen sich nachträglich Übelstände, deren Abstellung im Interesse eines einwandfreien Betriebes geboten ist, oder werden die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Landeshauptmann die Berechtigung, einen bangfreien Handelsstall zu führen, zu entziehen.

Schlagworte

Zukauf

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130329

Alte Dokumentnummer

N8195728863L