Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 236/1985Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 19. Ausmerzentschädigung.Paragraph 19, Ausmerzentschädigung.
(1)Absatz eins,Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, abgegeben werden mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des Paragraph 6, für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S.
(3)Absatz 3,Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,. (4)Absatz 4,Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5)Absatz 5,Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (Paragraph 11, Absatz 2,) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.
(6)Absatz 6,Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Absatz 3, auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.
(7)Absatz 7,Über die Gewährung und die Rückerstattung der Ausmerzentschädigung entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Anmerkung
ÜR Zu Abs. 2: Art. II, BGBl. Nr. 236/1985
Dokumentnummer
NOR12130330
Alte Dokumentnummer
N8195728864L