Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2002 bis 31.07.2005 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2001.01.200231.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2009.05.198131.12.2001 BGBl. Nr. 214/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, Kosten.

  1. Absatz eins,Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.
  2. Absatz 2,Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, daß sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 36,34 Euro je Tier nicht übersteigen.

Schlagworte

Handarbeit

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR40021323