Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1957Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Verlautbarungen.Paragraph 21, Verlautbarungen.
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren:
die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich der in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Bestände (§ 2 Abs. 1 und 3),die Festlegung der Bekämpfungsgebiete einschließlich der in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Bestände (Paragraph 2, Absatz eins und 3),
die Anordnung eines Orientierungsverfahrens (§ 2 Abs. 5),die Anordnung eines Orientierungsverfahrens (Paragraph 2, Absatz 5,),
die Anordnung eines Vorverfahrens und den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens (§ 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2),die Anordnung eines Vorverfahrens und den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens (Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 2,),
die Erklärung zum bangfreien Gebiet und den Verlust der Bangfreiheit (§ 8 Abs. 1 und 3).die Erklärung zum bangfreien Gebiet und den Verlust der Bangfreiheit (Paragraph 8, Absatz eins und 3).
(2)Absatz 2,Die Kundmachungen treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit, sofern nicht in der Kundmachung ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
(3)Absatz 3,Vor Verlautbarung einer Kundmachung im Sinne des Abs. 1 sind der Landeshauptmann und die Landwirtschaftskammer zu hören.Vor Verlautbarung einer Kundmachung im Sinne des Absatz eins, sind der Landeshauptmann und die Landwirtschaftskammer zu hören.
Dokumentnummer
NOR12130332
Alte Dokumentnummer
N8195728866L