Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.05.1981 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 214/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 409.05.198131.07.2005 BGBl. Nr. 214/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bangseuchen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.05.1981BGBl. Nr. 214/1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, Sanierung der bangverseuchten Bestände im

Bekämpfungsgebiet.

  1. Absatz eins,In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch fristgemäße Abgabe der Bangreagenten zu tilgen. Werden in einem Bestand neben Reagenten auch bangverdächtige Rinder festgestellt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe auch der bangverdächtigen Rinder anordnen, wenn hiedurch die Tilgung der Seuche im Bestande beschleunigt werden kann. Beträgt die Zahl der Reagenten oder der Reagenten und der bangverdächtigen Rinder im Bestande vier Zehntel oder mehr der ansteckungsfähigen Rinder, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Abgabe sämtlicher ansteckungsfähiger Rinder des Bestandes anordnen, es sei denn, daß bei Abwägung der wirtschaftlichen oder züchterischen Interessen mit jenen der Seuchenbekämpfung erstere überwiegen (Sanierung des Bestandes).
  2. Absatz 2,Die Abgabefristen haben mindestens zwei Wochen und höchstens ein Jahr zu betragen. Innerhalb dieser Rahmenfristen hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die zulässigen Abgabefristen je nach der Größe der Ansteckungsgefahr und des Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des Bestandes oder des Gebietes so abzustufen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid). Über eine Berufung gegen den Abgabebescheid entscheidet der Landeshauptmann. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010279

Dokumentnummer

NOR12130315

Alte Dokumentnummer

N8195728849L